BAG - Beschluss vom 26.06.2018
1 ABR 37/16
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 97; TVG § 2 Abs. 1; TVG § 4a; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 322 Abs. 1; Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG -); Gesetz zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz - TEG -);
Fundstellen:
AP TVG § 2 Tarifverträge Nr. 10
ArbRB 2018, 193
ArbRB 2019, 8
AuR 2018, 445
AuR 2019, 93
BAGE 163, 108
BB 2018, 2931
BB 2019, 247
EzA TVG § 2 Nr. 35
EzA-SD 2018, 14
EzA-SD 2018, 15
NJW 2019, 622
NZA 2019, 188
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 35 vom 26.06.2018
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 8/15
ArbG Hamburg, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/14

Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende Entscheidung des BundesarbeitsgerichtsErneute gerichtliche Überprüfung der rechtskräftig festgestellten Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung bei wesentlichen Änderungen der maßgebenden rechtlichen oder tatsächlichen VerhältnisseSoziale Mächtigkeit als Voraussetzung der Tariffähigkeit einer ArbeitnehmervereinigungOrganisationsstärke, Mitgliederzahl und langjährige Teilnahme am Tarifgeschehen als Indizien für die soziale Mächtigkeit einer ArbeitnehmervereinigungBesondere Prüfung des Handelns der Arbeitnehmervereinigung innerhalb ihres satzungsmäßigen ZuständigkeitsbereichesPrüfung der sozialen Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung trotz beanspruchter Gesamtzuständigkeit bei den einzelnen von der Satzung beschriebenen Zuständigkeitsteilbereichen

BAG, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 37/16

DRsp Nr. 2018/8282

Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Erneute gerichtliche Überprüfung der rechtskräftig festgestellten Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung bei wesentlichen Änderungen der maßgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse Soziale Mächtigkeit als Voraussetzung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung Organisationsstärke, Mitgliederzahl und langjährige Teilnahme am Tarifgeschehen als Indizien für die soziale Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung Besondere Prüfung des Handelns der Arbeitnehmervereinigung innerhalb ihres satzungsmäßigen Zuständigkeitsbereiches Prüfung der sozialen Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung trotz beanspruchter Gesamtzuständigkeit bei den einzelnen von der Satzung beschriebenen Zuständigkeitsteilbereichen

1. An dem Erfordernis der hinreichenden Durchsetzungskraft und organisatorischen Leistungsfähigkeit als Voraussetzung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung haben weder das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns noch das Gesetz zur Tarifeinheit etwas geändert.