Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 35 vom 26.06.2018
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 8/15
ArbG Hamburg, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/14
Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende Entscheidung des BundesarbeitsgerichtsErneute gerichtliche Überprüfung der rechtskräftig festgestellten Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung bei wesentlichen Änderungen der maßgebenden rechtlichen oder tatsächlichen VerhältnisseSoziale Mächtigkeit als Voraussetzung der Tariffähigkeit einer ArbeitnehmervereinigungOrganisationsstärke, Mitgliederzahl und langjährige Teilnahme am Tarifgeschehen als Indizien für die soziale Mächtigkeit einer ArbeitnehmervereinigungBesondere Prüfung des Handelns der Arbeitnehmervereinigung innerhalb ihres satzungsmäßigen ZuständigkeitsbereichesPrüfung der sozialen Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung trotz beanspruchter Gesamtzuständigkeit bei den einzelnen von der Satzung beschriebenen Zuständigkeitsteilbereichen
BAG, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 37/16
DRsp Nr. 2018/8282
Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende Entscheidung des BundesarbeitsgerichtsErneute gerichtliche Überprüfung der rechtskräftig festgestellten Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung bei wesentlichen Änderungen der maßgebenden rechtlichen oder tatsächlichen VerhältnisseSoziale Mächtigkeit als Voraussetzung der Tariffähigkeit einer ArbeitnehmervereinigungOrganisationsstärke, Mitgliederzahl und langjährige Teilnahme am Tarifgeschehen als Indizien für die soziale Mächtigkeit einer ArbeitnehmervereinigungBesondere Prüfung des Handelns der Arbeitnehmervereinigung innerhalb ihres satzungsmäßigen ZuständigkeitsbereichesPrüfung der sozialen Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung trotz beanspruchter Gesamtzuständigkeit bei den einzelnen von der Satzung beschriebenen Zuständigkeitsteilbereichen
1. An dem Erfordernis der hinreichenden Durchsetzungskraft und organisatorischen Leistungsfähigkeit als Voraussetzung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung haben weder das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns noch das Gesetz zur Tarifeinheit etwas geändert.
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