LAG Hamburg - Beschluss vom 04.05.2016
5 TaBV 8/15
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 97; ZPO § 325;
Fundstellen:
AUR 2016, 432
ArbRB 2016, 236
EzA-SD 2016, 14
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/14

Rechtskraftdurchbrechung vorausgegangener Entscheidungen zur Tariffähigkeit einer Gewerkschaft durch erhebliche SatzungsänderungenAbsenkung des Maßstabs für die Prüfung der Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung bei veränderter Rechtslage

LAG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 5 TaBV 8/15

DRsp Nr. 2016/12541

Rechtskraftdurchbrechung vorausgegangener Entscheidungen zur Tariffähigkeit einer Gewerkschaft durch erhebliche Satzungsänderungen Absenkung des Maßstabs für die Prüfung der Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung bei veränderter Rechtslage

1. Die Rechtskraft einer Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft kann durch erhebliche Satzungsänderungen beseitigt werden. Hierbei ist nicht nur auf die zuletzt geltende Satzung abzustellen. Auch eine zwischenzeitlich erfolgte - weitergehende - Satzungsänderung kann den Schutz der Rechtskraft unwiederbringlich beseitigen. 2. Bei lange existierenden Gewerkschaften wird bei der Mächtigkeitskontrolle im Rahmen eines Verfahrens nach § 97 ArbGG nicht allein auf den Organisationsgrad, sondern auch auf das Tarifgeschehen in der Vergangenheit abgestellt. 3. Mit dem Tarifeinheitsgesetz und dem Mindestlohngesetz existieren Regelungen zum Erhalt einer funktionierenden Tarifautonomie, die eine Mächtigkeitskontrolle durch die Rechtsprechung anhand der Mitgliederzahl verfassungsrechtlich weniger erforderlich machen. Der Maßstab für diese Prüfung ist deshalb nicht unerheblich abzusenken.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 11 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2015 - 1 BV 2/14 - abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette: