OLG Köln - Beschluss vom 05.09.2018
5 U 26/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 90/17

Anforderungen an die tierärztliche Risikoaufklärung vor einer Operation bei einem Pferd

OLG Köln, Beschluss vom 05.09.2018 - Aktenzeichen 5 U 26/18

DRsp Nr. 2018/12459

Anforderungen an die tierärztliche Risikoaufklärung vor einer Operation bei einem Pferd

Die Vorschrift des § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB, die für die Humanmedizin eine mündliche Aufklärung vorschreibt, ist bei der Behandlung von Tieren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da es nicht um die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts geht. Allgemein sind die Anforderungen an die Aufklärung im Bereich der Tiermedizin geringer.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Oktober 2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 90/176 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 4.7.2018 verwiesen. Die Stellungnahmen des Beklagten vom 30.8.2018 und 31.8.2018 rechtfertigen keine andere Beurteilung.