OLG Hamm - Urteil vom 22.12.2016
6 U 107/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 26/15

Anforderungen an die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Mieter

OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2016 - Aktenzeichen 6 U 107/15

DRsp Nr. 2017/4893

Anforderungen an die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Mieter

Zur Frage der wirksamen Delegation der Verkehrssicherungspflicht, wenn der Winterdienst auf die Erdgeschoßmieter "vor dem eigenen Bereich" übertragen wird.

In der Formulierung "die Erdgeschossmieter übernehmen die Reinigung und das Schneeräumen des Bürgersteiges .... incl. der Treppen im Hofbereich vor dem eigenen Bereich" liegt eine eindeutige und klar bestimmte Übertragung des Winterdienstes auf den jeweiligen Mieter.

Tenor

Auf die Berufung des klagenden Landes wird der Beklagte unter Abänderung des am 27.04.2015 verkündeten Urteils der 3. Zivilkammer des LG Essen, Az. 3 O 26/15, verurteilt, an das klagende Land 13.315,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 5.985,76 € seit dem 16.11.2013 und auf einen weiteren Betrag von 7.330,07 € seit dem 09.03.2015 zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung bleibt die Klage unter Zurückweisung der Berufung abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

I.