BAG - Urteil vom 14.03.2013
8 AZR 154/12
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613 Abs. 4; KSchG § 17; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; ZPO § 563; ArbGG § 56; ArbGG § 64 Abs. 7;
Fundstellen:
AuR 2013, 504
BB 2013, 2804
DB 2013, 2687
EzA-SD 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 726/11
ArbG Düsseldorf, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 219/11

Anforderungen an die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung des Betriebs; Rechtsfolgen der Vermietung oder Verpachtung von Betriebsmitteln; gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl

BAG, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 154/12

DRsp Nr. 2013/22301

Anforderungen an die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung des Betriebs; Rechtsfolgen der Vermietung oder Verpachtung von Betriebsmitteln; gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl

Orientierungssätze: 1. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung ist maßgeblich, welche unternehmerische Entscheidung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, also bei ihrem Zugang, vom Arbeitgeber getroffen worden war. Frühere, nicht oder nicht vollständig umgesetzte unternehmerische Entscheidungen sind grundsätzlich nicht erheblich. 2. Die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung des Betriebs einer GmbH setzt keinen wirksamen Beschluss der Gesellschafter voraus. 3. Bei der Vermietung oder Verpachtung von Betriebsmitteln führt die Möglichkeit eines durch Kündigung des Miet- oder Pachtvertrages ausgelösten Rückfalls der Miet- oder Pachtsache regelmäßig nicht zur Annahme, deswegen müsse ein "Restbetrieb" beim Vermieter oder Verpächter bestehen bleiben. 4. Die Sozialauswahl ist betriebsbezogen durchzuführen, § 1 Abs. 3 KSchG. Daher ist für die Beurteilung einer korrekten Sozialauswahl zunächst festzustellen, wie der Arbeitgeber betrieblich organisiert ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. November 2011 - 7 Sa 726/11 - aufgehoben.