OLG Stuttgart - Urteil vom 01.06.2021
6 U 189/20
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 398/19

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesRechtsfolgen von Angaben zu weiteren verbundenen, aber letztlich nicht abgeschlossenen Verträgen hinsichtlich der Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der Musterwiderrufsinformation

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 6 U 189/20

DRsp Nr. 2021/14210

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Rechtsfolgen von Angaben zu weiteren verbundenen, aber letztlich nicht abgeschlossenen Verträgen hinsichtlich der Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der Musterwiderrufsinformation

1. Die Widerrufsinformation beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages entspricht nicht vollständig dem gesetzlichen Muster, wenn der Darlehensgeber bei einem finanzierten Kauf nicht nur den vom Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag, sondern weitere ihm angetragene, aber nicht abgeschlossene Verträge wie etwa eine Restschuldversicherung angegeben hat. 2. Jedoch ist es in einem solchen Fall dem Verbraucher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsausübung verwehrt, von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, da die Abweichung, die zum Entfallen der Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der Musterbelehrung geführt hat, klar erkennbar und ohne größere Bedeutung war und er das Widerrufsrecht letztlich ausgeübt hat, um nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne für die in Anspruch genommenen Leistungen auch nur Wertersatz leisten zu müssen.

Tenor

1. 2. 3. 4.