OLG Brandenburg - Urteil vom 04.01.2017
4 U 199/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 3 S. 1 a.F.; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 403/14

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesVoraussetzungen der Schutzwirkung der Verwendung der Musterbelehrung gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.01.2017 - Aktenzeichen 4 U 199/15

DRsp Nr. 2017/843

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Voraussetzungen der Schutzwirkung der Verwendung der Musterbelehrung gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV

1. Eine Widerrufsbelehrung aus Anlass des Abschlusses eines Verbraucherdarlehensvertrages, wonach die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnt, ist unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. 2. Die Schutzfunktion der Verwendung der Musterbelehrung gem. § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV tritt nicht ein, wenn der Darlehensgeber in einem Umfang in den Mustertext eingegriffen hat, der dem Beispiel in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aufgelisteten Abweichungen nicht mehr entspricht. Dies ist der Fall, wenn in der Widerrufsbelehrung bereits die erste Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" fehlt und unter der Zwischenüberschrift "Finanzierte Geschäfte" mehrere Sätze völlig fehlen.