BSG - Beschluss vom 01.08.2018
B 1 KR 98/17 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 63 Abs. 2; SGG § 64 Abs. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; ZPO § 174; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 366/16
SG Frankfurt/Main, vom 11.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 217/13

Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 01.08.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 98/17 B

DRsp Nr. 2018/12088

Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis im sozialgerichtlichen Verfahren

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 63 Abs. 2; SGG § 64 Abs. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; ZPO § 174; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I