BSG - Urteil vom 17.09.2020
B 4 AS 13/20 R
Normen:
SGG § 55; SGG § 88 Abs. 1 S. 3; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 102 Abs. 1; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 170 Abs. 2 S. 1; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
NZS 2021, 315
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 249/19
SG Hamburg, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 2133/17

Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision in einem Rechtsstreit um die Erledigung eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis im Hinblick auf die notwendige formelle Beschwer und das RechtsschutzbedürfnisKeine Abgabe eines Anerkenntnisses des Leistungsträgers durch die bloße Mitteilung der Anweisung geltend gemachter Kosten zur Auszahlung

BSG, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 13/20 R

DRsp Nr. 2020/16952

Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision in einem Rechtsstreit um die Erledigung eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis im Hinblick auf die notwendige formelle Beschwer und das Rechtsschutzbedürfnis Keine Abgabe eines Anerkenntnisses des Leistungsträgers durch die bloße Mitteilung der Anweisung geltend gemachter Kosten zur Auszahlung

Die ausdrückliche Äußerung eines Beteiligten, eine bestimmte Prozesserklärung (hier: Anerkenntnis) nicht abgeben zu wollen, schließt es aus, dessen weitere Ausführungen (hier: Mitteilung, den mit einer Untätigkeitsklage begehrten Bescheid erlassen zu haben) als eine solche Prozesserklärung zu deuten.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. September 2019 aufgehoben. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 2019 werden zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung im Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 55; SGG § 88 Abs. 1 S. 3; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 102 Abs. 1; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 170 Abs. 2 S. 1; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;

Gründe:

I