BAG - Urteil vom 11.12.2018
9 AZR 383/18
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 50
ArbRB 2019, 166
AuR 2019, 338
BAGE 164, 316
BB 2019, 1203
EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 17
EzA-SD 2019, 7
NZA 2019, 781
NZA-RR 2019, 573
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 49/18
ArbG Dortmund, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1985/17

Anforderungen an die Zulässigkeit vertraglich vereinbarter Rückzahlung von FortbildungskostenRegelungen des Arbeitsvertrages als Allgemeine GeschäftsbedingungenUnangemessene Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 383/18

DRsp Nr. 2019/6823

Anforderungen an die Zulässigkeit vertraglich vereinbarter Rückzahlung von Fortbildungskosten Regelungen des Arbeitsvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingungen Unangemessene Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers

Verpflichtet eine vertragliche Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer dazu, die Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu erstatten, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in der Klausel vorgesehenen Bindungsdauer kündigt, weil er wegen eines ihm nicht im Sinne eines Verschuldens zuzurechnenden dauerhaften Wegfalls seiner medizinischen Tauglichkeit nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann dies gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen. Orientierungssätze: 1. Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig. Zahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die an eine von diesem ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, können jedoch im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen (Rn. 24).