LAG Hamm - Urteil vom 18.05.2018
1 Sa 49/18
Normen:
GG Art. 12; BGB § 244; BGB § 307;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 6
NZA-RR 2018, 404
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1985/17

Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlung von Fortbildungskosten auch im Falle einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 18.05.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 49/18

DRsp Nr. 2018/8137

Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlung von Fortbildungskosten auch im Falle einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers

Lässt eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten auch für den Fall einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers einen Rückzahlungsanspruch entstehen, differenziert sie nicht ausreichend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens. Sie benachteiligt den beklagten Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und ist damit unwirksam.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.12.2017 - 5 Ca 1985/17 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12; BGB § 244; BGB § 307;

Tatbestand

Die Parteien streiten, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, um die Rückzahlung von Fortbildungskosten.