BVerwG - Beschluss vom 13.01.2020
5 PB 7.19
Normen:
HmbPersVG § 99 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 FL 1/15
OVG Hamburg, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Bf 40/17

Anforderungen an die Zulassung einer Rechtsbeschwerde

BVerwG, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen 5 PB 7.19

DRsp Nr. 2020/3423

Anforderungen an die Zulassung einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Landespersonalvertretungsrecht - vom 10. Dezember 2018 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen soweit im Streit steht, dass der Beteiligte Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt hat, weil er mit dem Verfahren zur Durchführung elektronischer Bewerbungs- und Auswahlverfahren (SAP E-Recruiting) die Komponente "Kandidatenprofil" eingeführt hat sowie das SAP E-Recruiting anwendet, ohne dass der Antragsteller dem zugestimmt hat bzw. die Zustimmung des Antragstellers ersetzt wurde.

Normenkette:

HmbPersVG § 99 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen entscheidungserheblicher Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen.