OVG Hamburg - Beschluss vom 10.12.2018
8 Bf 40/17.PVL
Normen:
HmbPersVG a.F. § 87 Abs. 1 Nr. 23 und Nr. 32; HmbPersVG § 88 Abs. 1 Nr. 23 und Nr. 32;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 FL 1/15

Bestimmung des anzuwendenden Rechts für die Beurteilung der Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme; Mitbestimmungsrecht des Personalrats für Personalfragebogen; Mitbestimmung bei einer sukzessiven Ausweitung der Anwendung einer technischen Überwachungseinrichtung auf weitere Bereiche einer Dienststelle

OVG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2018 - Aktenzeichen 8 Bf 40/17.PVL

DRsp Nr. 2019/10025

Bestimmung des anzuwendenden Rechts für die Beurteilung der Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme; Mitbestimmungsrecht des Personalrats für Personalfragebogen; Mitbestimmung bei einer sukzessiven Ausweitung der Anwendung einer technischen Überwachungseinrichtung auf weitere Bereiche einer Dienststelle

1. Die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme, die vor einer gesetzlichen Erweiterung des Mitbestimmungstatbestands getroffen worden ist, beurteilt sich im Ausgangspunkt weiterhin nach Maßgabe des alten Rechts.2. Die Komponente "Kandidatenprofil" des elektronischen Bewerbungs- und Auswahlverfahrens SAP E-Recruiting ist als ein Personalfragebogen zu bewerten, dessen Inhalt der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.3. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 21.11.2017, 1 ABR 47/16, NZA 2018, 380, juris Rn. 31) ist es allenfalls dann gerechtfertigt, den Inhalt von Personalfragebogen im Wege einer einschränkenden Auslegung des Mitbestimmungstatbestands von der Mitbestimmung auszunehmen, wenn die Befragung strikt freiwillig ausgestaltet ist. Davon kann nur die Rede sein, wenn die Beschäftigten oder Bewerber, die sich der Befragung ganz oder teilweise verweigern, nach objektiver Betrachtungsweise keinerlei Nachteile zu befürchten haben.