BAG - Beschluss vom 21.11.2017
1 ABR 47/16
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 94 Abs. 1 S. 1; ArbSchG § 3; ArbSchG § 5; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 26
ArbRB 2018, 171
AuR 2018, 204
BB 2018, 563
DStR 2018, 1080
EzA BetrVG 2001 § 94 Nr. 3
EzA-SD 2018, 16
NZA 2018, 380
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 2/16
ArbG Hamburg, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 30/14

Keine Mitbestimmung bei einem auf Freiwilligkeit beruhenden anonymen Standardfragebogen der KonzernleitungKein Anspruch des Betriebsrats gegen das konzernangehörige Unternehmen zu einer Anweisung gegenüber der Konzernobergesellschaft

BAG, Beschluss vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 47/16

DRsp Nr. 2018/2486

Keine Mitbestimmung bei einem auf Freiwilligkeit beruhenden anonymen Standardfragebogen der Konzernleitung Kein Anspruch des Betriebsrats gegen das konzernangehörige Unternehmen zu einer Anweisung gegenüber der Konzernobergesellschaft

Orientierungssätze: 1. Eine von der Konzernleitung beschlossene sowie von ihr umgesetzte anonyme und in der Teilnahme freiwillige Befragung der Arbeitnehmer konzernangehöriger Unternehmen auf der Grundlage eines in Papierform versandten Standardfragebogens ua. zu den Themen "Ihre Arbeitsumgebung" und "Ihre Arbeitsbedingungen" ist weder eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Gesundheitsschutzes noch ein zustimmungspflichtiger Personalfragebogen. 2. Der örtliche Betriebsrat eines konzernangehörigen Unternehmens kann von diesem weder aus betriebsverfassungsrechtlichen noch aus datenschutzrechtlichen Gründen verlangen, die Konzernobergesellschaft anzuweisen, die Mitarbeiterbefragung im Konzernunternehmen zu unterlassen.

1. Auf die Rechtsbeschwerde der zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2016 - 2 TaBV 2/16 - insoweit aufgehoben, als die Beschwerden der zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2015 - 9 BV 30/14 - zurückgewiesen worden sind.