1. Auf die Rechtsbeschwerde der zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2016 - 2 TaBV 2/16 - insoweit aufgehoben, als die Beschwerden der zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2015 -
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