LAG Hamburg - Beschluss vom 14.06.2016
2 TaBV 2/16
Normen:
BDSG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 364
EzA-SD 2017, 12
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 30/14

Mitbestimmung zum Gesundheitsschutz bei Mitarbeiterbefragung in KonzerngesellschaftUnterlassungsanträge des örtlichen Betriebsrats zur faktischen Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte durch Maßnahmen der Konzernobergesellschaft

LAG Hamburg, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 2 TaBV 2/16

DRsp Nr. 2016/16906

Mitbestimmung zum Gesundheitsschutz bei Mitarbeiterbefragung in Konzerngesellschaft Unterlassungsanträge des örtlichen Betriebsrats zur faktischen Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte durch Maßnahmen der Konzernobergesellschaft

1. Bei einer konzernweiten Mitarbeiterbefragung steht dem örtlichen Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu, auch wenn die beteiligten Arbeitgeber nur mit einem Teil der gestellten Fragen etwa erforderliche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zu identifizieren beabsichtigen, soweit es sich bei dem Fragebogen um ein unauflösbares Gesamtwerk handelt. 2. Ein Mitarbeiterfragebogen ist kein Personalfragebogen (§ 94 Abs. 1 BetrVG) und auch keine Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (§ 94 Abs. 2 BetrVG), wenn die mittels Fragebogen erhobenen Daten einem einzelnen Arbeitnehmer nicht zuzuordnen sind, etwa weil der Arbeitgeber ein Drittunternehmen mit der Befragung beauftragt hat, das sich ihm gegenüber verpflichtet hat, die Ergebnisse nur in anonymisierter Form weiterzuleiten.