OLG München - Endurteil vom 14.09.2017
6 U 1864/17
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 936; ZPO § 172 Abs. 1 S. 1; ZPO § 174 Abs. 2 S. 1; ZPO § 191; ZPO § 195 Abs. 1 S. 2; ZPO § 195 Abs. 1 S. 5; ZPO § 922 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 4011/17

Anforderungen an die Zustellung einer einstweiligen Verfügung

OLG München, Endurteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 6 U 1864/17

DRsp Nr. 2018/11163

Anforderungen an die Zustellung einer einstweiligen Verfügung

1. Hat der Prozessbevollmächtigte des Unterlassungsschuldners in seinem vorgerichtlichen Antwortschreiben auf die Abmahnung darauf hingewiesen, dass die anwaltlichen Vertreter des Unterlassungsschuldners für den Fall, dass der Gläubiger gerichtliche Schritte einleiten sollte, zustellungs- und prozessführungsbevollmächtigt seien, so sind Zustellungen gem. §§ 172 Abs. 1 S. 1, 191 ZPO an diese zu bewirken. Das gilt auch bei Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren. 2. Die Heilung des Zustellungsmangels kann nicht dadurch bewirkt werden, dass der Unterlassungsschuldner seinem Prozessbevollmächtigten die Verfügung nebst Anlagen per E-Mail zugänglich macht. Denn eine Heilung gem. § 189 ZPO setzt voraus, dass gerade das zugestellte Dokument selbst "in die Hände" des Prozessbevollmächtigten gelangt und nicht nur ein inhaltsgleiches Dokument. 3. Zwar kann eine Parteizustellung von Anwalt zu Anwalt grundsätzlich durch Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks per Telefax bewirkt werden. Jedoch müssen die zuzustellenden Dokumente hinreichend beglaubigt sein (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 936; ZPO § 172 Abs. 1 S. 1; ZPO § 174 Abs. S. 1;