VGH Bayern - Beschluss vom 18.04.2017
12 CE 17.616
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 3; SGB VIII § 90 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 E 17.391

Anforderungen an die Zuweisung eines Platzes in einer Kindertagesstätte; Verschaffung eines zumutbaren Kindergartenplatzes mit einer zusammenhängenden wochentäglichen Betreuungszeit

VGH Bayern, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen 12 CE 17.616

DRsp Nr. 2018/13240

Anforderungen an die Zuweisung eines Platzes in einer Kindertagesstätte; Verschaffung eines zumutbaren Kindergartenplatzes mit einer zusammenhängenden wochentäglichen Betreuungszeit

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 3; SGB VIII § 90 Abs. 3;

Gründe

Der am ... 2014 geborene Antragsteller verfolgt mit seiner zulässigen Beschwerde die Zuweisung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung durch die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung weiter. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm beanspruchte Verschaffung eines "zumutbaren Kindergartenplatzes mit einer zusammenhängenden wochentäglichen Betreuungszeit von jedenfalls 8 Stunden, die in der Zeit von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr liegt", mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.