BAG - Beschluss vom 25.06.2019
10 AZN 567/19 (F)
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 78a Nr. 16
AuR 2019, 389
AuR 2019, 438
BB 2019, 1779
EzA ArbGG 1979 § 78a Nr. 15
EzA-SD 2019, 14
NJW 2019, 2342
NZA 2019, 1095
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 558/17
ArbG Leipzig, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4439/16

Anforderungen an eine Anhörungsrüge gegen den Zurückweisungsbeschluss einer NichtzulassungsbeschwerdeVerfassungsmäßigkeit der Begründungspflicht in der Anhörungsrüge

BAG, Beschluss vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 10 AZN 567/19 (F)

DRsp Nr. 2019/10059

Anforderungen an eine Anhörungsrüge gegen den Zurückweisungsbeschluss einer Nichtzulassungsbeschwerde Verfassungsmäßigkeit der Begründungspflicht in der Anhörungsrüge

Orientierungssatz: In der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, der eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne weitere Begründung zurückweist, sind besondere Umstände darzulegen, aus denen sich klar ergibt, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Durch diese Anforderung wird die von Verfassungs wegen zu gewährleistende einmalige fachgerichtliche Kontrolle auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht unzumutbar erschwert (Rn. 6).

1. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. Mai 2019 - 10 AZN 246/19 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Rügeverfahrens wird auf 786.198,26 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die nach § 78a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig.