BAG - Urteil vom 20.06.2023
3 AZR 221/22
Normen:
AEUV Art. 267; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der RL 97/81/EG § 4 Nr. 1; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
AuR 2023, 351
BB 2023, 2803
EzA-SD 2023, 11
EzA-SD 2023, 12
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 30 vom 20.06.2023
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 588/21
ArbG Regensburg, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1781/20

Anforderungen an eine ergänzende Auslegung von BetriebsvereinbarungenUnterschiedlich hohe Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung für Teilzeit- und VollzeitkräftePro-rata-temporis-Grundsatz bei entgeltbezogenen VersorgungszusagenTeilzeitfaktor bei reduziertem Arbeitszeitvolumen und EntgeltEndgehaltsbezogene Zusagen als Belohnung für Betriebstreue

BAG, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 3 AZR 221/22

DRsp Nr. 2023/8500

Anforderungen an eine ergänzende Auslegung von Betriebsvereinbarungen Unterschiedlich hohe Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung für Teilzeit- und Vollzeitkräfte Pro-rata-temporis-Grundsatz bei entgeltbezogenen Versorgungszusagen Teilzeitfaktor bei reduziertem Arbeitszeitvolumen und Entgelt Endgehaltsbezogene Zusagen als Belohnung für Betriebstreue

Betriebliche Altersversorgung stellt bei endgehaltsbezogenen Zusagen eine Honorierung der Betriebstreue unter Bewertung des Versorgungsbedarfs dar. Ein Teilzeitfaktor muss nicht auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bezogen sein. Orientierungssätze: 1. Betriebsvereinbarungen sind einer ergänzenden Auslegung nur zugänglich, wenn entweder nach zwingendem höherrangigen Recht nur eine Regelung zur Lückenschließung in Betracht kommt oder wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Regelung die Betriebspartner getroffen hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten (Rn. 19).