BAG - Urteil vom 25.09.2018
3 AZR 333/17
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB §§ 305 ff.;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Gesamtversorgung Nr. 8
AuR 2019, 89
BB 2019, 827
EzA BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 8
EzA-SD 2018, 10
NZA 2019, 410
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 15.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 6/17
ArbG Hamburg, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 223/16

Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden Gesamtversorgung durch den ArbeitgeberSystemfremdheit einer isolierten Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezuges in einer GesamtversorgungVerständnis eines Änderungsvorbehalts in einer vom Arbeitgeber zugesagten Gesamtversorgung aus der Sicht der Versorgungsanwärter bzw. -empfänger

BAG, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 333/17

DRsp Nr. 2018/17631

Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden Gesamtversorgung durch den Arbeitgeber Systemfremdheit einer isolierten Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezuges in einer Gesamtversorgung Verständnis eines Änderungsvorbehalts in einer vom Arbeitgeber zugesagten Gesamtversorgung aus der Sicht der Versorgungsanwärter bzw. -empfänger

Orientierungssätze: 1. Sieht eine Betriebsvereinbarung, in der den Arbeitnehmern die Gewährung einer vom Dienstalter und vom pensionsfähigen Arbeitsentgelt abhängigen Gesamtversorgung - bestehend aus der gesetzlichen Rente, einer Pensionskassenrente und einer vom Arbeitgeber unmittelbar zu zahlenden Pensionsergänzung - und damit ein bestimmtes Versorgungsniveau zugesagt wurde, die Fortschreibung dieses Versorgungsniveaus durch regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten vor, berechtigt eine in der Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung, nach der der Arbeitgeber eine geringere Anpassung vornehmen kann, diesen nur dazu, eine geringere Anpassung der Gesamtversorgung vorzunehmen, nicht jedoch lediglich die Pensionsergänzung zu erhöhen (Rn. 18 ff.).