BAG - Urteil vom 25.09.2018
3 AZR 335/17
Normen:
BetrAVG § 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1/17
ArbG Hamburg, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 86/16

Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden Gesamtversorgung durch den ArbeitgeberSystemfremdheit einer isolierten Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezuges in einer GesamtversorgungVerständnis eines Änderungsvorbehalts in einer vom Arbeitgeber zugesagten Gesamtversorgung aus der Sicht der Versorgungsanwärter bzw. -empfänger

BAG, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 335/17

DRsp Nr. 2018/17772

Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden Gesamtversorgung durch den Arbeitgeber Systemfremdheit einer isolierten Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezuges in einer Gesamtversorgung Verständnis eines Änderungsvorbehalts in einer vom Arbeitgeber zugesagten Gesamtversorgung aus der Sicht der Versorgungsanwärter bzw. -empfänger

1. Sieht eine Betriebsvereinbarung, in der den Arbeitnehmern die Gewährung einer vom Dienstalter und vom pensionsfähigen Arbeitsentgelt abhängigen Gesamtversorgung - bestehend aus der gesetzlichen Rente, einer Pensionskassenrente und einer vom Arbeitgeber unmittelbar zu zahlenden Pensionsergänzung - und damit ein bestimmtes Versorgungsniveau zugesagt wurde, die Fortschreibung dieses Versorgungsniveaus durch regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten vor, berechtigt eine in der Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung, nach der der Arbeitgeber eine geringere Anpassung vornehmen kann, diesen nur dazu, eine geringere Anpassung der Gesamtversorgung vorzunehmen, nicht jedoch lediglich die Pensionsergänzung zu erhöhen.