BAG - Urteil vom 25.09.2018
3 AZR 355/17
Normen:
BetrAVG § 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 15/17
ArbG Hamburg, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 109/16

Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden Gesamtversorgung durch den ArbeitgeberSystemfremdheit einer isolierten Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezuges in einer GesamtversorgungVerständnis eines Änderungsvorbehalts in einer vom Arbeitgeber zugesagten Gesamtversorgung aus der Sicht der Versorgungsanwärter bzw. -empfängerParallelentscheidung zu führender Sache BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018

BAG, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 355/17

DRsp Nr. 2018/17773

Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden Gesamtversorgung durch den Arbeitgeber Systemfremdheit einer isolierten Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezuges in einer Gesamtversorgung Verständnis eines Änderungsvorbehalts in einer vom Arbeitgeber zugesagten Gesamtversorgung aus der Sicht der Versorgungsanwärter bzw. -empfänger Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2017 - 7 Sa 15/17 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung.

Der Kläger war vom 12. Oktober 1964 bis zum 31. Oktober 1996 bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. November 1996 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den "Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes" (im Folgenden BVW). Diese lauten auszugsweise:

"Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes

...

§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds