BAG - Urteil vom 25.09.2018
3 AZR 364/17
Normen:
BetrAVG § 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 15.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 93/16
ArbG Hamburg, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 212/16

Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden Gesamtversorgung durch den ArbeitgeberSystemfremdheit einer isolierten Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezuges in einer GesamtversorgungVerständnis eines Änderungsvorbehalts in einer vom Arbeitgeber zugesagten Gesamtversorgung aus der Sicht der Versorgungsanwärter bzw. -empfängerParallelentscheidung zu führender Sache BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018

BAG, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 364/17

DRsp Nr. 2018/17775

Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden Gesamtversorgung durch den Arbeitgeber Systemfremdheit einer isolierten Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezuges in einer Gesamtversorgung Verständnis eines Änderungsvorbehalts in einer vom Arbeitgeber zugesagten Gesamtversorgung aus der Sicht der Versorgungsanwärter bzw. -empfänger Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2017 - 7 Sa 93/16 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. September 2016 - 7 Ca 212/16 - insoweit abgeändert und der Tenor zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Pensionsergänzung für die Monate Juli 2015 bis März 2016 iHv. 328,95 Euro brutto nebst Zinsen iHv.

fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 36,55 Euro jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. August 2015 und endend mit dem 1. April 2016 zu zahlen.