LAG München - Urteil vom 12.01.2023
3 Sa 358/22
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; Aufhebungsvertrag v. 13.10.2021 Nr. 6;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 10843
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1284/21

Anforderungen an eine konkludente Kürzungserklärung des Arbeitgebers i.S.d. § 17 Abs. 1 BEEGKein Ausschluss des Urlaubsabgeltungsanspruchs durch Vereinbarung während des bestehenden ArbeitsverhältnissesDer Grundsatz von Treu und GlaubenGegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB

LAG München, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 358/22

DRsp Nr. 2023/7634

Anforderungen an eine konkludente Kürzungserklärung des Arbeitgebers i.S.d. § 17 Abs. 1 BEEG Kein Ausschluss des Urlaubsabgeltungsanspruchs durch Vereinbarung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Der Grundsatz von Treu und Glauben Gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB

1. Vereinbaren die Parteien in einem Aufhebungsvertrag eine Abgeltungsklausel, so ist ohne Bezug zu einem Urlaubsverlangen der Arbeitnehmerin oder zu dem noch bestehenden Urlaub keine konkludente Kürzungserklärung des Arbeitgebers i.S.d. § 17 Abs. 1 BEEG verbunden. 2. Auch nach Aufgabe der Surrogatstheorie kann der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt werden. Aus den Regelungen des § 17 BEEG kann eine gegenteilige Auffassung nicht begründet werden.

1. Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Eine unzulässige Rechtsausübung kann dann vorliegen, wenn sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat.