BAG - Urteil vom 24.10.2019
8 AZR 509/18
Normen:
BGB § 288 Abs. 5 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 324/18
ArbG Hannover, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 231/17

Anforderungen an eine ordnungsgemäße BerufungsbegründungAusschluss der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht durch § 12a Abs. 1 ArbGG

BAG, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 8 AZR 509/18

DRsp Nr. 2020/4090

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung Ausschluss der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht durch § 12a Abs. 1 ArbGG

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Werden mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche zu- oder aberkannt, so muss das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden. Eine eigenständige Begründung der Berufung ist jedoch entbehrlich, wenn mit der Begründung der Berufung über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist. 2. Einem Anspruch auf Verzugspauschale aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB steht im Arbeitsrecht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Diese Bestimmung schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von entstandenen Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus. Dies ist auch mit dem Unionsrecht (RL 2011/7/EU) vereinbar.