BAG - Urteil vom 11.12.2018
9 AZR 298/18
Normen:
BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung (BEEG a.F.) § 15 Abs. 4; BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung (BEEG a.F.) § 15 Abs. 6; BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung (BEEG a.F.) § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 und S. 4; BGB § 126 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BEEG § 15 Nr. 6
ArbRB 2019, 167
AuR 2019, 286
BAGE 164, 307
BB 2019, 1011
EzA BEEG § 15 Nr. 3
EzA-SD 2019, 11
MDR 2019, 876
NJW 2019, 1544
NZA 2019, 616
NZA-RR 2019, 344
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 240/17
ArbG Köln, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6107/16

Anforderungen an eine ordnungsgemäße BerufungsbegründungRechtsschutzbedürfnis bei Leistungsklage auf Gewährung von ElternzeitAnforderungen an das die Elternzeit ablehnende Schreiben des ArbeitgebersPräklusion des Arbeitgebers mit allen nicht im Ablehnungsschreiben genannten Gründen

BAG, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 298/18

DRsp Nr. 2019/6065

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung Rechtsschutzbedürfnis bei Leistungsklage auf Gewährung von Elternzeit Anforderungen an das die Elternzeit ablehnende Schreiben des Arbeitgebers Präklusion des Arbeitgebers mit allen nicht im Ablehnungsschreiben genannten Gründen

Klagt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf Zustimmung zu einer zuvor erfolglos beantragten Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, kann der Arbeitgeber im Prozess nur solche der Elternteilzeit iSv. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG entgegenstehenden Gründe einwenden, auf die er sich bereits in einem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben berufen hat. Orientierungssätze: 1. Einer auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit gerichteten Klage fehlt nicht allein deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Zeitraum, für den die Elternteilzeit begehrt wird, bereits abgelaufen ist (Rn. 18 ff.).