LAG Chemnitz - Urteil vom 03.07.2019
2 Sa 5/19
Normen:
GG Art. 101; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 -3; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 60 Abs. 3 S. 1-2; AktO für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit § 3 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6080/18

Anforderungen an eine ordnungsgemäße BerufungsbegründungWirksame Urteilsverkündung bei Abwesenheit der ehrenamtlichen Richter

LAG Chemnitz, Urteil vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 5/19

DRsp Nr. 2019/17181

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung Wirksame Urteilsverkündung bei Abwesenheit der ehrenamtlichen Richter

1. Eine Berufungsbegründung muss erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll und auf welchen Gründen diese Auffassung im Einzelnen beruht. Lediglich formelhafte Wendungen zur Rüge des erstinstanzlichen Urteils oder Wiederholungen des erstinstanzlichen Vorbringens reichen nicht aus. Erforderlich ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils. 2. Erfolgt die Verkündung des angefochtenen Urteils ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter, die an ihr mitgewirkt haben, muss die Urteilsformel von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern unterzeichnet sein. Ein Verstoß bewirkt nicht die Unwirksamkeit der Verkündung. Auch kann die Unterschriftsleistung nachgeholt werden, wenn der Urteilstenor auf der Beratung der Kammer beruht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 30.10.2018 - 6 Ca 6080/18 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 101; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 -3; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 60 Abs. 3 S. 1-2; AktO für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit § 3 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand: