BAG - Beschluss vom 20.03.2018
1 ABR 50/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 2/16
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 910/14

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung im Beschlussverfahren

BAG, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 50/16

DRsp Nr. 2018/5599

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung im Beschlussverfahren

Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 64, BAGE 158, 121).

1. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 27. Juli 2016 - 3 TaBV 2/16 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 27. Juli 2016 - 3 TaBV 2/16 - aufgehoben und die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 8. Oktober 2015 - 9 BV 910/14 - als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;