BAG - Beschluss vom 21.02.2017
1 ABR 62/12
Normen:
AEUV Art. 267 Abs. 3; AEUV Art. 288 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1, S. 3, S. 4; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 14; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; Richtlinie 2008/104/EG Art. 1 Abs. 1; Richtlinie 2008/104/EG Art. 1 Abs. 2; Richtlinie 2008/104/EG Art. 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 67
ArbRB 2017, 136
BAGE 158, 121
BB 2017, 1011
BB 2017, 1081
BB 2017, 1280
BB
DB 2017, 15
DB 2017, 6
DStR 2017, 12
EzA-SD 2017, 3
NZA 2017, 662
NZA 2017, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 10 vom 21.02.2017
ZIP 2017, 984
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 30/12
ArbG Essen, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 94/11

Arbeitnehmerüberlassung - DRK-Schwester

BAG, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 62/12

DRsp Nr. 2017/2759

Arbeitnehmerüberlassung - DRK-Schwester

Eine Überlassung von Arbeitnehmern iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG liegt auch dann vor, wenn ein Verein im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ein Mitglied durch Gestellungsvertrag an ein Unternehmen überlasst, damit es bei diesem eine weisungsabhängige Tätigkeit gegen Entgelt verrichtet, und es aufgrund seiner Arbeitsleistung ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt ist. Orientierungssätze: 1. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG stellt eine Überlassung von Arbeitnehmern durch einen Verleiher im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit an einen Dritten nicht nur unter einen Erlaubnisvorbehalt, sondern regelt zugleich, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitnehmerüberlassung iSd. Gesetzes gegeben ist. 2. Überlässt ein Verein im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit auf Grundlage eines Gestellungsvertrags seine Mitglieder an ein anderes Unternehmen, damit sie bei diesem weisungsabhängig gegen Zahlung eines Entgelts tätig werden, handelt es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, wenn die Mitglieder aufgrund der Arbeitsleistung ähnlich einem Arbeitnehmer geschützt werden. Das gibt eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG vor.