LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.07.2012
6 TaBV 30/12
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 94/11

Arbeitnehmereigenschaft von Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft; Abwendbarkeit des AÜG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2012 - Aktenzeichen 6 TaBV 30/12

DRsp Nr. 2012/18778

Arbeitnehmereigenschaft von Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft; Abwendbarkeit des AÜG

1. Rote-Kreuz-Schwestern, die ihre pflegerischen Leistungen aufgrund einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung erbringen, sind keine Arbeitnehmer/innen. Es liegt keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen vor (ebenso z.B. BAG v. 22.04.1997 - 1 ABR 74/96 -). Unerheblich ist, ob den Schwestern die Wahlfreiheit eingeräumt wird, die Dienstleistungen alternativ im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erbringen (ebenso LAG Düsseldorf v. 27.03.2012 - 17 TaBV 86/11 -).2. Aufgrund der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft findet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz keine Anwendung, wenn Mitglieder der Schwesternschaft im Wege eines Gestellungsvertrages in einem Krankenhaus eingesetzt werden, das nicht vom Deutschen Roten Kreuz betrieben wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 02.02.2012 - 3 BV 94/11 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1; BetrVG § 99;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einer DRK-Krankenschwester zu ersetzen ist.

1. 2. 1. 2. 3. 1. 2. 3.