LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.09.2019
16 TaBV 95/19
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; WO § 1; WO § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 1/19

Anforderungen an eine ordnungsgemäße BeschwerdebegründungEigenverantwortliche Prüfung des gerichtlich bestellten Wahlvorstands bezüglich der richtigen betrieblichen Organisationseinheit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.09.2019 - Aktenzeichen 16 TaBV 95/19

DRsp Nr. 2020/3992

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung Eigenverantwortliche Prüfung des gerichtlich bestellten Wahlvorstands bezüglich der richtigen betrieblichen Organisationseinheit

Aus dem Antrag auf Einsetzung eines Wahlvorstands muss sich nicht ergeben, für welche betrieblichen Organisationseinheit(en) der einzusetzende Wahlvorstand bestellt werden soll. Dies zu klären ist vielmehr Aufgabe des eingesetzten Wahlvorstands.

1. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage überdenkt.