BAG - Urteil vom 29.08.2018
7 AZR 144/17
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
AuR 2019, 94
BB 2018, 2804
NJW 2018, 3739
NZA 2019, 127
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sa 637/15
ArbG Berlin, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 7633/14

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung

BAG, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 144/17

DRsp Nr. 2018/16633

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung

Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revisionskläger die Revision begründen. Die Begründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen (vgl. zur st. Rspr. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 12, BAGE 160, 133). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung jede von ihnen angreifen. Die Revisionsbegründung muss, ihre Berechtigung unterstellt, geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung mit einer der selbständig tragenden Erwägungen nicht auseinander, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. zur st. Rspr. BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 14 ff.; 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 13, BAGE 122, 293; 15. November 2006 - - Rn. 14).