BAG - Urteil vom 21.03.2018
5 AZR 4/17
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 551 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3; ArbGG § 72 Abs. 5; DRK-Tarifvertrag Ost i.d.F. v. 01.08.2000 § 14 Abs. 1; DRK-Tarifvertrag Ost i.d.F. v. 01.08.2000 § 14 Abs. 2 Buchst. a); DRK-Tarifvertrag Ost i.d.F. v. 01.08.2000 § 17; DRK-Tarifvertrag Ost i.d.F. v. 01.08.2000 § 18; DRK-Tarifvertrag Ost i.d.F. v. 01.08.2000 § 38a Abs. 1 Buchst. c);
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 347/16
ArbG Leipzig, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2514/15

Anforderungen an eine ordnungsgemäße RevisionsbegründungBezugnahmeklausel auf die jeweils einschlägigen Tarifverträge als Gleichstellungsabrede bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002Erforschung der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien bei Bezugnahmeklauseln nach dem 31. Dezember 2001Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage im ZivilprozessGrenze der Verlängerung der Wochenarbeitszeit im Tarifbereich des DRK Ost auf 48 Wochenstunden

BAG, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 4/17

DRsp Nr. 2018/8885

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung Bezugnahmeklausel auf die jeweils einschlägigen Tarifverträge als Gleichstellungsabrede bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 Erforschung der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien bei Bezugnahmeklauseln nach dem 31. Dezember 2001 Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage im Zivilprozess Grenze der Verlängerung der Wochenarbeitszeit im Tarifbereich des DRK Ost auf 48 Wochenstunden

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revisionskläger die Revision begründen. Die Begründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 12 mwN).