LAG Hamburg - Urteil vom 26.04.2016
4 Sa 2/16
Normen:
BGB § 613a ; UmwG § 323 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 234/15

Anforderungen an einen Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGBGrobe Fehlerhaftigkeit der Zuordnung der Beschäftigten im Falle der Unternehmensaufspaltung i.S.v § 323 Abs. 2 UmwG

LAG Hamburg, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 2/16

DRsp Nr. 2020/10913

Anforderungen an einen Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB Grobe Fehlerhaftigkeit der Zuordnung der Beschäftigten im Falle der Unternehmensaufspaltung i.S.v § 323 Abs. 2 UmwG

1. Für einen Betriebsübergang muss eine auf eine gewisse Dauer angelegte, hinreichend strukturierte und selbstständige wirtschaftliche Einheit auf den neuen Inhaber übergehen. Dies kann sich aus dem Übergang sachlicher und immaterieller Betriebsmittel, aber auch von Personal, Führungskräften und der Übernahme von Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden ergeben. Eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung der in dieser Einheit geleisteten Tätigkeit muss möglich sein. 2. Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses kann im Falle des § 323 Abs. 2 UmwG (Aufspaltung) gegeben sein, wenn die Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen Unternehmensteilen in einem Interessenausgleich grob fehlerhaft vorgenommen worden ist. Grobe Fehlerhaftigkeit kann sich z.B. aus einem Verstoß gegen § 613a Abs. 1 BGB oder aus einer böswilligen Umgehung des Kündigungsschutzes der Beschäftigten ergeben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. November 2015 - 5 Ca 234/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a ; UmwG § 323 Abs. 2;

Tatbestand: