Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 28.03.2017 - 4 Ca 1222 b/16 - abgeändert.
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für die Zeit ab dem 19.12.2016 bewilligt. Er hat sich mit monatlichen Raten in Höhe von 109,00 EUR an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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