LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.05.2017
6 Ta 67/17
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; PKH FV § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1222 b/16

Anforderungen an einen wirksamen ProzesskostenhilfeantragRechtzeitigkeit des Prozesskostenhilfeantrags

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 6 Ta 67/17

DRsp Nr. 2021/14458

Anforderungen an einen wirksamen Prozesskostenhilfeantrag Rechtzeitigkeit des Prozesskostenhilfeantrags

1. Ein wirksamer Prozesskostenhilfeantrag ist erst dann gestellt, wenn die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingereicht ist. Dazu zählen Antragstellung, Formularbenutzung und Belegvorlage. 2. Gem. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert. Grundsätzlich muss der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt werden, denn Prozesskostenhilfe kann nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden. Werden Formulare oder Belege nachgereicht, ist eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch möglich, auch wenn die Instanz inzwischen beendet worden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 28.03.2017 - 4 Ca 1222 b/16 - abgeändert.

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für die Zeit ab dem 19.12.2016 bewilligt. Er hat sich mit monatlichen Raten in Höhe von 109,00 EUR an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; PKH FV § 1 Abs. 1;

Gründe

I.