OLG Bamberg - Urteil vom 15.04.2021
1 U 341/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 961/18

Anforderungen an substantiierten Klagevortrag in DieselskandalfällenUnklarheit hinsichtlich eines im Fahrzeug verbauten MotorsBegriff der Sittenwidrigkeit

OLG Bamberg, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 1 U 341/19

DRsp Nr. 2021/18383

Anforderungen an substantiierten Klagevortrag in Dieselskandalfällen Unklarheit hinsichtlich eines im Fahrzeug verbauten Motors Begriff der Sittenwidrigkeit

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 09.09.2019 (Az.: 1 U 341/19) wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses und das unter Ziffer 1) genannte Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal geltend.

Die Klägerin kaufte am 27.08.2015 von der Firma A. GmbH in ... einen PKW X. als Neuwagen zum Preis von 39.375,00 €.

In der Klageschrift hat die Klägerin zunächst behauptet, in dem Fahrzeug sei ein Motor der Beklagten vom Typ EA 189 verbaut und dieser sei entsprechend dem Euro-5-Konzept der Beklagten mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen worden.

1. 2. 3.