LAG Köln - Urteil vom 12.12.2013
7 Sa 537/13
Normen:
SGB IX § 84 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2014, 2353
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5919/12

Anforderungen an VerdachtskündigungVerdachtskündigung und Aufklärung des SachverhaltsVersetzung eines Fahrers in Springerreserve

LAG Köln, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 537/13

DRsp Nr. 2014/12756

Anforderungen an Verdachtskündigung Verdachtskündigung und Aufklärung des Sachverhalts Versetzung eines Fahrers in Springerreserve

Das vom BAG entwickelte Rechtsinstitut der Verdachtskündigung steht in einem Spannungsverhältnis zu dem Rechtsgrundsatz, dass niemand wegen eines vermeintlichen Fehlverhaltens, das nicht bewiesen ist, Rechtsnachteile erleiden darf. Die Verdachtskündigung ist daher an strenge Anforderungen zu knüpfen und auf besondere Ausnahmefälle zu beschränken. Eine Verdachtskündigung scheidet von vorneherein aus, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor alle erdenklichen, ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um den Kündigungssachverhalt vollständig aufzuklären. Zur Wirksamkeit der Versetzung eines Stammfahrers in die Springerreserve wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2013 in Sachen12 Ca 5919/12 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, abweichend von Ziffer3 b) des Urteilstenors an den Kläger für den Monat Januar 2013 € 2.452,19 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 01.02.2013 zu zahlen.