BAG - Urteil vom 24.01.2013
8 AZR 706/11
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2013, 368
BB 2013, 1588
DB 2013, 1556
EzA-SD 2013, 12
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 30/11
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 12194/10

Anforderungen die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem übergegangenen Betriebsteil

BAG, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 706/11

DRsp Nr. 2013/14726

Anforderungen die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem übergegangenen Betriebsteil

Orientierungssätze: 1. Für die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem Betriebsteil ist darauf abzustellen, ob er in dessen Struktur eingebunden, also tatsächlich eingegliedert war. Es reicht nicht aus, dass er Tätigkeiten für den übertragenen Betriebsteil verrichtet hat. 2. Grundsätzlich kommt es daher bei einem Betriebsübergang nicht auf Vereinbarungen zwischen dem Betriebsveräußerer (bisheriger Arbeitgeber) und Betriebserwerber (neuer Arbeitgeber) an. 3. Dagegen kann eine übereinstimmende Zuordnungsentscheidung zwischen dem Arbeitnehmer und dem bisherigen Arbeitgeber in der Gesamtschau mit objektiven Kriterien, also den Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers, von Bedeutung sein.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 21. Juni 2011 - 1 Sa 30/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs auf die Beklagte übergegangen und der Kläger von der Beklagten zu beschäftigen ist, ferner um Annahmeverzugslohn-Ansprüche des Klägers für die Zeit von Oktober 2009 bis Oktober 2010.