BAG - Urteil vom 11.10.1995
5 AZR 258/94
Normen:
BBiG § 10 Abs. 1 ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
BAGE 81, 139
BB 1996, 436
DB 1996, 1086
FamRZ 1996, 729
NZA 1996, 698
RAnB 1996, 223 (Ls)
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 26. März 1993 Berlin - 39 Ca 30838/92 ,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 1993 Berlin - 14 Sa 70/93 ,

Angemessene Ausbildungsvergütung; Finanzierung der Ausbildung durch die öffentliche Hand

BAG, Urteil vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 258/94

DRsp Nr. 1996/19324

Angemessene Ausbildungsvergütung; Finanzierung der Ausbildung durch die öffentliche Hand

»Wird die Ausbildung zu 100 % von der öffentlichen Hand finanziert, können auch Vergütungen, die erheblich unter den tariflichen Ausbildungsvergütungen der Ausbildungsbetriebe liegen, noch angemessen im Sinne von § 10 Abs. 1 BBiG sein.«

Normenkette:

BBiG § 10 Abs. 1 ; BGB § 315 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Ausbildungsvergütung.

Der Beklagte ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein. Seine Mitglieder sind die Industrie- und Handelskammer zu Berlin, die Handwerkskammer Berlin und die Vereinigung der Unternehmerverbände in Berlin und Brandenburg e.V. Nach § 2 der Satzung besteht der Vereinszweck in der Förderung der beruflichen Bildung u a durch:

"Übernahme von Ausbildungsplätzen aus betrieblichen Überkapazitäten und Durchführung der Ausbildung unter Inanspruchnahme von Förderprogrammen der Bundesanstalt für Arbeit, des Landes Berlin und des Bundes (Ausbildungsring)."