OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.12.2018
6 S 55.18
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Cottbus, vom 22.03.2018

Angemessene Erreichbarkeit eines Betreuungsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln; Anspruch auf wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 6 S 55.18

DRsp Nr. 2019/12417

Angemessene Erreichbarkeit eines Betreuungsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln; Anspruch auf wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle

Zur Frage der angemessenen Erreichbarkeit eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2018 - OVG 6 S 2.18 - juris

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. August 2018 wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle mit einer Betreuungszeit von täglich acht Stunden binnen drei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung nachzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.