LAG Chemnitz - Urteil vom 03.05.2019
2 Sa 416/18
Normen:
BGB § 262; BGB § 362;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2093/18

Angemessener Ausgleich für NachtarbeitZuschlag von 25 % für Nachtarbeit als im Regelfall angemessener Ausgleich

LAG Chemnitz, Urteil vom 03.05.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 416/18

DRsp Nr. 2023/12092

Angemessener Ausgleich für Nachtarbeit Zuschlag von 25 % für Nachtarbeit als im Regelfall angemessener Ausgleich

1. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, soweit eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung nicht besteht, dem Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 ArbZG) für die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt. 2. Regelmäßig stellt ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit i.S.v. § 6 Abs. 5 ArbZG dar. Eine Erhöhung oder Verminderung kommt in Betracht, wenn Umstände im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung vorliegen, die den regelmäßig angemessenen Wert von 25 % als zu gering oder zu hoch erscheinen lassen. Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist.

Tenor