BAG - Urteil vom 14.12.2022
10 AZR 531/20
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a); BetrVG § 77 Abs. 3; BGB § 134;
Fundstellen:
AP ArbZG _ 6 Nr. 27
BB 2023, 947
DB 2023, 1677
DB 2023, 2632
EzA-SD 2023, 15
MDR 2023, 782
NJW 2023, 1759
NZA 2023, 647
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 386/19
ArbG Köln, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 8583/18

Angemessener Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % für ZeitungszustellerIrrelevanz des Wohnorts für die Höhe des NachtarbeitszuschlagsUnionsrechtliche Vereinbarkeit des NachtarbeitszuschlagsRegelungskompetenz der BetriebsparteienBegrenzte Überprüfbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriffs angemessen

BAG, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 10 AZR 531/20

DRsp Nr. 2023/5066

Angemessener Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % für Zeitungszusteller Irrelevanz des Wohnorts für die Höhe des Nachtarbeitszuschlags Unionsrechtliche Vereinbarkeit des Nachtarbeitszuschlags Regelungskompetenz der Betriebsparteien Begrenzte Überprüfbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen"

Orientierungssätze: 1. Der Senat hält an seiner Entscheidung fest, dass ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 30 % für Zeitungszusteller, die ihre Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erbringen, einen angemessenen Ausgleich iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG darstellt und der Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - in Abwägung zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - nicht zu einer Absenkung des Zuschlags führt (Rn. 21 ff.). 2. Der für Dauernachtarbeit regelmäßig angemessene Ausgleich iHv. 30 % verringert sich nicht deshalb, weil der Arbeitnehmer wohnortnah arbeitet. Regelmäßig ist die Wahl des Wohnorts eine Privatangelegenheit des Arbeitnehmers ohne Bezug zur Arbeitsleistung (Rn. 24). 3. Auch das Unionsrecht und insoweit die Richtlinie 2003/88/EG enthalten keine Aspekte, die dazu führen könnten, den Zuschlag für Dauernachtarbeit zu reduzieren. Diese enthält nur Mindestvorgaben und regelt überdies nicht Fragen des Arbeitsentgelts für Arbeitnehmer (Rn. 25).