LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2017
11 Sa 1195/17
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 4; BGB § 362; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1314/16

Angemessener Nachtzuschlag bei Dauernachtwache einer Pflegefachkraft in einem AltenheimZahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Verminderung des regelmäßigen Zuschlags

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1195/17

DRsp Nr. 2018/8351

Angemessener Nachtzuschlag bei Dauernachtwache einer Pflegefachkraft in einem Altenheim Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Verminderung des regelmäßigen Zuschlags

1. Steht fest, dass der Arbeitnehmerin ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch für geleistete Nachtarbeit zusteht, hat die Arbeitgeberin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sie diesen gesetzlichen Anspruch der Arbeitnehmerin erfüllt hat (§ 362 BGB). Das umfasst auch die Darlegung der Tatsachen, die die Angemessenheit des bereits gezahlten Zuschlags begründen. 2. Ein Zuschlag in Höhe von 25% auf den jeweiligen Bruttostundenlohn stellt ohne das Vorliegen besonderer Umstände, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen, regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG dar. Für Dauernachtarbeit sind regelmäßig 30% als angemessen anzusehen.