LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.10.2019
11 Sa 367/19
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 2 Abs. 5 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 286/18

Angemessener Nachtzuschlag für Nachtarbeit eines Zeitungszustellers in Höhe von 20 %

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 367/19

DRsp Nr. 2020/1807

Angemessener Nachtzuschlag für Nachtarbeit eines Zeitungszustellers in Höhe von 20 %

Ein Zeitungszusteller, auf dessen Arbeitsverhältnis hin Tarifvertrag Anwendung findet und der keine Dauernachtarbeit ausübt, hat einen Anspruch auf einen gesetzlichen Nachtzuschlag gem. § 6 Abs. 5 ArbZG in Höhe von 20 %.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg - 5 Ca 286/18 - vom 05.03.2019 teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie folgende Bruttobeträge übersteigt:

Zu Ziff. 1. 28,93 €

Zu Ziff. 2.100,42 €

Zu Ziff. 3. 92,65 €

Zu Ziff. 4. 90,35 €

Zu Ziff. 5. 93,96 €

Zu Ziff. 6. 90,15 €

Zu Ziff. 7.100,31 €.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin1/2, die Beklagte 1/2.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen, für die Klägerin nur bezüglich der Bemessung der Höhe des Nachtzuschlages.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 2 Abs. 5 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden gesetzlichen Nachtzuschlages.