BAG - Urteil vom 15.12.2005
6 AZR 224/05
Normen:
BBiG § 10 Abs. 1 S. 1 (a.F.) § 17 Abs. 1 S. 1 (n.F.) ;
Fundstellen:
NZA 2007, 1392
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 14.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 93/04
ArbG Pforzheim, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 66/04

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

BAG, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 224/05

DRsp Nr. 2006/12121

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

Orientierungssätze: 1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF, § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG nF hat der Ausbildende dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. 2. Die Angemessenheit der Vergütung wird unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festgestellt. Hierbei ist auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Wichtigster Anhaltspunkt sind dafür die einschlägigen Tarifverträge, da sie von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt sind und anzunehmen ist, dass in ihnen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt sind. 3. Ausbildungsvergütungen werden regelmäßig für alle Ausbildungsverhältnisse unabhängig davon, für welchen Ausbildungsberuf die Ausbildung erfolgt, in den entsprechenden Tarifverträgen des jeweiligen Gewerbezweiges geregelt. Eine Differenzierung danach, welchen Abschluss die Ausbildung zum Ziel hat, erfolgt nach den einschlägigen Tarifverträgen nicht. Entscheidend kommt es nur auf den Gewerbe- bzw. Industriezweig an, in welchem die Ausbildung stattfindet.

Normenkette:

BBiG § 10 Abs. 1 S. 1 (a.F.) § 17 Abs. 1 S. 1 (n.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Angemessenheit der vereinbarten Ausbildungsvergütung für die Monate Oktober 2003 bis Mai 2004.