SG Lüneburg - Beschluß vom 11.07.2006
S 25 AS 595/06 ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 ; WoGG 2 § 8 ;

Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Wohneigentum, Wohnfläche bei Wohngemeinschaften

SG Lüneburg, Beschluß vom 11.07.2006 - Aktenzeichen S 25 AS 595/06 ER

DRsp Nr. 2007/20885

Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Wohneigentum, Wohnfläche bei Wohngemeinschaften

1. Eine Besserstellung von Wohneigentümern gegenüber Mietern in gleicher Situation ist im Rahmen von Leistungen für Unterkunft nach § 22 SGB II nicht möglich. 2. In Wohngemeinschaften ist von einer Höchstwohnfläche von 40qm je Bewohner auszugehen. Von der für einen Ein-Personen-Haushalt nach der Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen geltenden Höchstwohnfläche von 50qm ist ein angemessener Abschlag von 10qm vorzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 ; WoGG 2 § 8 ;