UrhG § 32 Abs. 1 S. 3; UrhG § 32 Abs. 2 S. 2; UrhG § 32a Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
CR 2020, 745
GRUR 2020, 1191
MDR 2021, 48
MMR 2020, 792
WRP 2020, 1443
ZUM-RD 2020, 577
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 411/16
OLG Hamm, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 3/18
Angemessenheit der vereinbarten Vergütung zwischen einer Fotoagentur und einem freiberuflich tätigen Fotografen für die Einräumung von Nutzungsrechten und Verwertungsrechten an Bildern; Heranziehung der Gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen (GVR Tageszeitungen) aufgrund einer hinreichend vergleichbaren Interessenlage als Indiz; Tätigkeit einer Bildagentur i.R.d. konkreten Vertragsverhältnisses schwerpunktmäßig nach Art einer ausgelagerten Bildredaktion einer Verlagsgruppe
BGH, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen I ZR 114/19
DRsp Nr. 2020/13786
Angemessenheit der vereinbarten Vergütung zwischen einer Fotoagentur und einem freiberuflich tätigen Fotografen für die Einräumung von Nutzungsrechten und Verwertungsrechten an Bildern; Heranziehung der Gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen (GVR Tageszeitungen) aufgrund einer hinreichend vergleichbaren Interessenlage als Indiz; Tätigkeit einer Bildagentur i.R.d. konkreten Vertragsverhältnisses schwerpunktmäßig nach Art einer ausgelagerten Bildredaktion einer Verlagsgruppe
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