LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 09.11.2006
L 8 AS 4787/06 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2877/06

Angemessenheitsprüfung bei Unterkunftskosten

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 09.11.2006 - Aktenzeichen L 8 AS 4787/06 ER-B

DRsp Nr. 2007/3090

Angemessenheitsprüfung bei Unterkunftskosten

1. Der Träger der Grundsicherung darf die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich angemessen wäre. Die Angemessenheitsprüfung muss sich in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. 2. Wenn der Träger der Grundsicherung bereits vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Unterkunftskosten als zu hoch bewertet, die Leistungen mindern will, so muss er eine konkrete Unterkunftsalternative aufzeigen. 3. Eine Reduzierung der Kosten auf den angemessenen Betrag der Unterkunftskosten kommt dann, wenn der Hilfebedürftige glaubhaft darlegt, dass er eine andere, kostengünstigere Wohnung sucht, eine solche aber nicht findet, nur dann in Betracht, wenn der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen eine Unterkunftsalternative aufgezeigt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Heilbronn, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2877/06