BAG - Beschluß vom 25.10.1989
7 ABR 60/88
Normen:
BetrVerfG § 5 Abs.3;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 5 BetrVG 1972
BAGE 63, 200
BB 1990, 1634
BB 1990, 1700
DB 1990, 1775
DRsp VI(642)265c
EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 49
MDR 1990, 1041
NZA 1990, 820
SAE 1991, 96
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 30.05.1988vom 02.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 3/87 - Vorinstanzaktenzeichen 42 BV 1/87

Angestellter, leitender: bei einem Arbeitnehmer, der in mehreren Betrieben desselben Unternehmens tätig ist, kann dies nur einheitlich für alle Betriebe festgestellt werden

BAG, Beschluß vom 25.10.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 60/88

DRsp Nr. 1992/5929

Angestellter, leitender: bei einem Arbeitnehmer, der in mehreren Betrieben desselben Unternehmens tätig ist, kann dies nur einheitlich für alle Betriebe festgestellt werden

Ob ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, leitender Angestellter i. S. von § 5 Abs. 3 BetrVG ist, kann für alle Betriebe des Unternehmens nur einheitlich beurteilt werden.

Normenkette:

BetrVerfG § 5 Abs.3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Westberliner Geschäftsbereich der Arbeitgeberin, einer US-amerikanischen Fluggesellschaft, beschäftigte "Chefpilot Director Flight Operations Europe" (im folgenden "Chefpilot") die Stellung eines leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG hat. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der für das Berliner Bodenpersonal der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Am Verfahren ferner beteiligt ist der derzeitige Inhaber der Stelle des Chefpiloten, Herr D.

Der Chefpilot hat die Aufgabe, eine sichere und leistungsfähige Durchführung der Flüge der Arbeitgeberin durch deren fliegendes Personal (etwa 255 Piloten, Copiloten und Bordingenieure) zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterstehen ihm etwa 35 Arbeitnehmer in den Abteilungen Einsatzplanung, Flugkontrolle und Verwaltung; für diese Arbeitnehmer ist der beteiligte Betriebsrat zuständig.