VG Stuttgart - Beschluss vom 22.10.2019
4 K 4915/19
Normen:
BBiG § 33;

Anhörung; Beteiligte; Auszubildender; Ausbilder

VG Stuttgart, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 4 K 4915/19

DRsp Nr. 2020/1536

Anhörung; Beteiligte; Auszubildender; Ausbilder

Zu den Anhörungserfordernissen nach § 33 BBiG.

Der Bescheid der Beklagten vom 05.04.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.05.2017 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Klausur des Klägers im Modul "Algorithmik" vom 15.02.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BBiG § 33;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Neubewertung der Klausur im Modul "Algorithmik" im MasterStudiengang Wirtschaftsinformatik.

Der am XXX geborene Kläger war an der Beklagten vom 01.10.2013 bis 31.03.2017 im Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik eingeschrieben. Der Studiengang ist ein Kooperationsstudiengang zwischen der Beklagten und der Universität XXX. Die Einschreibung erfolgt bei der Beklagten. Der Kläger hat alle Prüfungsleistungen - einschließlich der Master-Thesis - mit Ausnahme der Klausur der Modulprüfung "Algorithmik" erbracht. Diese Modulprüfung ist eines der drei Pflichtmodule des Fachs "Informatik".